Deutscher Ruderverein Norderharde

Satzungen

                           Deutscher Ruderverein Norderharde (D.R.N.)
                                                    Satzungen

§ 1.
Name, Sitz und Zweck

Der Name des Vereins ist „ Deutscher Ruderverein Norderharde“. Der Sitz des Vereins ist:
Norburg.
Der Verein will die sich zur Volksgruppe bekennende Bevölkerung Norburgs und Umgebung sammeln, um den Rudersport, den Sport im Allgemeinen und die Gemeinschaft zu pflegen.

§1a.
Organisation

Der DRN ist neben der Mitgliedschaft im Nordschleswigschen Ruder-Verband (DRN) auch Mitglied im Dansk Forening for Rosport (DffR
§ 2.
Flagge und Abzeichen

Die Flagge des Vereins ist weiss und blau langgestreift, oben weiss und unten blau. In der Mitte befindet sich das Norburger Stadtwappen in rot, so dass es halb in das weisse und halb in das blaue Feld reicht. In der oberen Ecke am Flaggenstock befinden sich die Buchstaben D.R.N. in schwarz. Das Abzeichen enthält die gleichen Merkmale.

                                                                        § 3.
                              Mitglieder, Aufnahme, Stimmrecht, Austritt und Ausschluss  

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, vom Vorstand ernannt werden. Aufgenommen werden können alle Freunde des Rudersports und somit auch Freunde des D.R.N. .als aktive oder passive Mitglieder, jeder Junge und jedes Mädchen. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt auf der nächsten Vorstandssitzung.
Stimmrecht haben alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. Jugendliche erhalten mit dem 16. Lebensjahr erstmals Stimmrecht in der Hauptversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, welches in irgendeiner Weise das Ansehen des Vereins gefährdet, sich grosse Verstösse gegen die Satzungen, Ruderordnung oder Bootshausordnung zuschulden kommen lässt oder sich unkameradschaftlich verhält, zum Auftritt aufzufordern, bzw. mit sofortiger Wirkung auszuschliessen, welches auf der darauffolgenden Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 4
Ehrenmitglieder, Beiträge, Geschäftsjahr

Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsentrichtung befreit. Der Beitrag der Mitglieder (aktiver und passiver) wird von der Hauptversammlung jährlich bestimmt. Vom Vorstand kann erwerbslosen Mitgliedern (Mitgliedern im Wehrdienst) Ermässigung bzw. Befreiung vom Zahlen der Mitgliedsbeiträge zugebilligt werden.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. Wer mindestens drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Mahnung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden.

                                                                   § 5.
                                                         Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Kassenwart
  3. dem Ruderwart
  4. dem Bootswart
  5. dem Schriftwart

Zur Vertretung des Vereins als juristische Person ist der Vorsitzende bzw. sind im Verhinderungsfall die nächstfolgenden zwei Vorstandsmitglieder berechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
Der Turnus ist:
gerade Jahre
Vorsitzender
Schriftwart
Ruderwart

ungerade Jahre
		Bootswart
		Kassenwart

Wiederwahl ist möglich.
Vorstandssitzungen müssen mindestens 4 mal im Jahr abgehalten werden.

§ 6.
Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten.
Die Tagesordnung ist wie folgt:

  1. Wahl eines Versammlungsleiters
  2. Berichte
  3. Aussprache und Entlastung
  4. Anträge
  5. Wahlen
  6. Verschiedenes

Die Bekanntmachung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Anzeige im „Nordschleswiger“
mit einer Frist von 14 Tagen.
Der Vorstand kann ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen. Eine solche muss ebenfalls stattfinden, wenn 1/3 der gesamten Mitglieder es schriftlich verlangt. Wenn Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden,wird der Vorstand auf der nächsten Jahreshauptversammlung ergänzt. In der Zwischenzeit wählt der Vorstand einen Ersatzmann.

                                                        Revisoren

In der Jahreshauptversammlung ist ein Mitglied als Revisor zu wählen. Desweiteren ist ein Revisorvertreter zu wählen, der den Revisor bei Bedarf mit den gleichen Befugnissen vertritt. Beide werden für die Zeit von einem Jahr gewählt.
Der Revisor überprüft die Jahresabrechnung des Kassenwartes. Über den den Befund hat der Revisor einen Vermerk in das Kassenbuch einzutragen, der vom Revisor zu unterschreiben ist. Dem Kassenwart ist von der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen. Der Revisor kann zu jeder Zeit eine Revision der Rechnungsführung und der Kasse vornehmen.

                                                                  § 7.
                                                Beurkundung der Beschlüsse

Über die Verhandlungen sämtlicher Versammlungen oder Vorstandssitzungen ist vom Schriftwart ein ausführliches Protokoll zu führen, welches insbesondere die Beschlüsse in genauer Fassung enthalten muss.
Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen, sowie von dem Schriftwart.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

                                                                   §8.
                                                    Vermögenssicherung

Vermögenssicherung des D.R.N. Gegenüber dem Nordschleswigschen Ruderverband bzw. Zieländerung und Zweckänderung des D.R.N. (siehe dazu § 1)
Absatz 1:
Zuwendungen, die der D.R.N. vom Nordschleswigschen Ruderverband zur
Durchführung eines besimmten Bauzweckes erhalten hat, sind an diesen zu
erstatten, wenn der Zweck, für den diese Bauzuwendungen gewährt wurden,
nicht mehr erfüllt werden kann oder soll. Das gleiche gilt, wenn sich der D.R.N.
auflöst oder aufgelöst wird oder seine Ziele ändert.

Absatz 2:
Stimmt der Nordschleswigsche Ruderverband der Änderung des Vereinszweckes
im Einzelfall zu, so werden die Bauzuwendungen oder die aus Bauzuwendungen
erlangten Vermögenswerte dem D.R.N. belassen. Sie gelten in diesem Fall als für
den neuen Verwendungszweck gewährt.

Absatz 3:

	Über aus Bauzuwendungen nach Absatz 1 erlangte Vermögenswerte darf ohne
	Zustimmung des Nordschleswigschen Ruderverbandes nicht verfügt werden,

Absatz 4:

	Eine Verpflichtung zur Rückgabe besteht auch, wenn die Bestimmungen der Absätze
	1-3 geändert oder aufgehoben werden.





                                                                 §9.
                                                            Auflösung

Hierüber entscheidet eine Hauptversammlung und eine ausserordentliche Hauptversammlung unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Nordschleswigschen Ruderverbandes.
Beide Hauptversammlungen bedürfen einer 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Zwischen den beiden Hauptversammlungen hat eine Mindestzeitspanne von 45 Tagen zu liegen. Bei einer Auflösung sind die Vermögenssicherungsansprüche des Nordschleswigschen Ruderverbandes (siehe § 8, Absatz 1-4) zu berücksichtigen. Im übrigen fällt das Restvermögen des D.R.N. der deutschen Minderheit in Norburg und Umgegend zu.
Der D.R.N. haftet nur mit seinem Vermögen.
Bei einer Auflösung übt der jeweilige Vorstand die Tätigkeit der Liquidatoren aus. Die Tätigkeit der Liquidatoren ist ehrenamtlich und ist als solche unentgeltlich auszuführen.

Dywig, Februar 2015.

Layout (c) 2013 - Nordschleswigscher Ruder-Verband

Deutscher Ruderverein Norderharde